Revitalisierung und Denkmalpflege
Holger Neuwirth

INTERNATIONALE CARTA ÜBER DIE ERHALTUNG UND RESTAURIERUNG VON KUNSTDENKMÄLERN UND DENKMALGEBIETEN, VENEDIG 1964*

Die Denkmäler, die eine geistige Botschaft der Vergangenheit übermitteln, stellen für die Gegenwart lebende Zeugen der jahrhundertealten Traditionen der Völker dar. Die Menschheit, die täglich die Einheit menschlicher Werte erkennt, sieht in ihnen ein gemeinsames Erbe und fühlt sich kommenden Generationen gegenüber gemeinsam für ihre Erhaltung verantwortlich. Sie hat die Verpflichtung, die Denkmäler in der reichen Fülle ihrer Authentizität an diese Generationen weiterzugeben.
Es ist also demnach wesentlich, daß die Grundsätze, welche die Erhaltung und Restaurierung der Denkmäler determinieren, gemeinsam erarbeitet und auf internationaler Ebene formuliert werden, wobei es jeder Nation überlassen bleibt, die Anwendung dieser Prinzipien im Rahmen ihrer eigenen Kultur und in Hinblick auf ihre eigenen Traditionen zu gewährleisten.
Die Carta von Athen aus dem Jahre 1931, die derartigen Grundsätzen einen ersten Ausdruck verlieh, hat an einer umfassenden internationalen Entwicklung mitgewirkt, die ihren Niederschlag insbesondere in nationalen Dokumenten, in der Aktivität der ICOM und der UNESCO und in der Gründung des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung der Kulturgüter durch letztere gefunden hat. Kunstsinn und kritische Untersuchungen haben sich immer komplexeren sowie differenzierteren Problemen zugewandt, so daß es an der Zeit scheint, die Grundsätze der Carta daraufhin neu zu untersuchen, um sie durch die Schaffung eines neuen Dokumentes zu vertiefen und in ihrer Anwendbarkeit zu erweitern.

*) Der Text der Carta ist von einem internationalen Ausschuß, in dem auch Österreich vertreten war, 1963/64 neu gefaßt, redigiert und dem oben genannten Gremium vorgelegt worden.

Der II. Internationale Kongreß der Architekten und Techniker der Denkmalpflege, welcher vom 25. bis zum 31. Mai 1964 in Venedig tagte, hat infolgedessen folgendem Wortlaut zugestimmt:

DEFINITIONEN
Art:1. Der Denkmalbegriff umfaßt sowohl die vereinzelte baukünstlerische Schöpfung (Einzeldenkmal) als auch das städtebauliche oder ländliche Denkmalgebiet, das von einer ihm eigentümlichen Zivilisation Zeugnis ablegt, eine bezeichnende Entwicklung erkennen läßt oder mit einem historischen Ereignis in Zusammenhang steht. Er bezieht sich nicht nur auf große künstlerische Schöpfungen, sondern auch auf bescheidene Werke, die im Laufe der Zeit eine kulturelle Bedeutung bekommen haben.
Art. 2. Die Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern bildet den Gegenstand eines Faches, welches sich aller naturwissenschaftlichen und technischen Mittel und Methoden bedient, die einen Beitrag zur Erforschung und Erhaltung der überkommenen Denkmäler leisten können.
Art. 3. Erhaltung und Restaurierung zielen genauso auf die Bewahrung des Kunstwertes wie auf die des geschichtlichen Zeugnisses hin.

ERHALTUNG
Art: 4. Die Erhaltung von Denkmälern bedingt zunächst eine andauernde Pflege.
Art. 5. Die Erhaltung von Denkmälern wird immer durch Widmung zugunsten einer der Gesellschaft nützlichen Funktion begünstigt. Eine derartige Widmung ist daher wünschenswert, aber sie kann nicht zur Veränderung der Disposition oder der Dekoration von Bauwerken führen. Innerhalb dieser Grenzen müssen Adaptierungen geplant und bewilligt werden, die durch die Weiterentwicklung von Nutzung und Gebrauch nötig werden.
Art. 6. Die Erhaltung eines Denkmals hat die seiner Umgebung und die des Maßstabes mitzuumfassen. Wenn die traditionelle Umgebung vorhanden ist, muß sie erhalten werden, und jede neue Baumaßnahme, jeder Abbruch, jede Umgestaltung, die dazu führen kann, die Maßverhältnisse oder etwa das Zusammenwirken der Farben zu stören, wird zu verbieten sein.
Art. 7. Das Denkmal ist mit seiner Geschichte, deren Zeuge es darstellt, sowie mit der Umgebung, in der es sich befindet, untrennbar verbunden. Dementsprechend ist eine Verschiebung des ganzen Objektes oder eines Teiles desselben nur zu dulden, wenn die Erhaltung des Denkmals dies unbedingt erfordert oder bedeutende nationale sowie internationale Interessen dies rechtfertigen.
Art.8.  Werke der Bildhauerei, der Malerei und des Kunstgewerbes, die einen festen Bestandteil eines Baudenkmals bilden, können von ihm nur getrennt werden, wenn diese Maßnahme die einzige Möglichkeit darstellt, um ihre Erhaltung zu gewährleisten.

RESTAURIERUNG
Art: 9. Der Restaurierung kommt immer der Charakter einer ausnahmsweisen Maßnahme zu. Ihr Ziel ist es, die ästhetischen und historischen Werte zu erhalten und aufzudecken. Sie gründet sich auf die Respektierung des alten Originalbestands und auf authentische Urkunden. Sie findet dort ihre Grenze, wo die Hypothese beginnt: Dort, wo es sich um hypothetische Rekonstruktionen handelt, wird jedes Ergänzungswerk, das aus ästhetischen oder technischen Gründen unumgänglich notwendig wurde, zu den architektonischen Kompositionen zu zählen sein und den Charakter unserer Zeit aufzuweisen haben. Vor Inangriffnahme und während der Restaurierung werden stets kunstwissenschaftliche und historische Untersuchungen anzustellen sein.
Art. 10. Wenn sich die traditionellen technischen Verfahren als unzutreffend herausstellen, kann die Restaurierung eines Denkmals sichergestellt werden, indem alle modernen Konservierungsverfahren und alle modernen technischen Maßnahmen eingesetzt werden, deren Wirksamkeit durch naturwissenschaftliche Erkenntnisse bewiesen und durch praktische Erfahrung garantiert ist.
Art. 11. Der Anteil jeder Zeit am Entstehen eines Baudenkmals muß respektiert werden. Die Stilreinheit ist keinesfalls eines der im Zuge der Restaurierung anzustrebenden Ziele. Wenn ein Bauwerk verschiedene übereinanderliegende Zustände aufweist, ist eine Aufdeckung verdeckter Zustände nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die zu entfernenden Elemente nur von geringer Bedeutung sind, wenn die aufzudeckenden Bestände ein Zeugnis von hervorragendem historischem, wissenschaftlichem oder ästhetischen Wert darstellen und wenn ihr Erhaltungszustand als ausreichend angesehen werden kann. Das Urteil über den Wert der in Frage stehenden Elemente und die Entscheidung über die zu entfernenden Teile können nicht allein vom Verfasser des Projektes stammen.
Art. 12. Die Elemente, welche dazu bestimmt sind, fehlende Teile zu ersetzen, müssen sich dem Ganzen harmonisch eingliedern, aber dennoch vom Originalbestand unterscheidbar sein, damit die Restaurierung den Wert des Denkmals als Kunst- und Geschichtsdokument nicht verfälscht.
Art. 13. Hinzufügungen können nur geduldet werden, soweit sie alle interessanten Bauteile des Denkmals, seinen traditionellen Rahmen, die Harmonie seiner Komposition und seine Beziehungen zur Umgebung respektieren.

DENKMALGEBIETE
Art.14.  Die Denkmalgebiete müssen Gegenstand besonderer Pflege sein, damit ihre Integrität, ihre funktionelle Erneuerung, ihre Anpassung und Wiederbelebung gesichert werden können. Die Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten sind so durchzuführen, daß sie eine sinngemäße Anwendung der Grundsätze der vorstehenden Artikel darstellen.

GRABUNGEN
Art. 15. Ausgrabungen müssen nach wissenschaftlichen Richtlinien und nach der 1956 von der UNESCO angenommenen „Empfehlung“ ausgeführt werden, welche die internationalen Grundsätze bei archäologischen Grabungen festlegt.
Die Erschließung der Ruinen sowie die Erhaltungs- und dauernden Pflegemaßnahmen von Architekturteilen und aufgedeckten Objekten sind zu gewährleisten. Darüber hinaus werden alle Initiativen ergriffen werden, um ein leichteres Verständnis der aufgedeckten Denkmäler zu ermöglichen, ohne daß deshalb ihrer Bedeutung jemals Abbruch getan wird.
Jede Rekonstruktionsarbeit soll jedoch von vornherein ausgeschlossen sein. Nur die Anastylose kann ins Auge gefaßt werden, das heißt eine neuerliche Zusammenfügung von aus dem Zusammenhang gelösten Bestandteilen. Teile, die zur Integration solcher Elemente nötig sind - sie sind auf das Minimum zu beschränken, welches die Erhaltung des Denkmales und die Kontinuität seiner Formen gewährleistet -, werden immer als solche erkennbar zu gestalten sein.

DOKUMENTATION UND VERÖFFENTLICHUNG
Art. 16. Die Erhaltungs-, Restaurierungs- und Grabungsarbeiten werden stets mit der Erstellung einer exakten Dokumentation Hand in Hand zu gehen haben. Diese Dokumentation wird Berichte über Untersuchungen, Beurteilungen und Illustrationen in Form von Zeichnungen und Lichtbildern umfassen. Alle Abschnitte der Arbeit für die Freilegung, die Bestandssicherung, die Zusammenfügung und Integration sowie alle im Zuge der Arbeiten festgestellten technischen und formalen Einzelheiten werden zu verzeichnen sein. Diese Dokumentation wird in Archiven einer öffentlichen Organisation hinterlegt und den Forschern zur Verfügung gestellt werden. Eine Veröffentlichung dieses Materials wird empfohlen.

ÖSTERREICHISCHE ZEITSCHRIFT FÜR KUNST U/ND DENKMALPFLEGE JAHRGANG XXII / 1968